Christliche Journalistinnen und Journalisten vernetzt

Statuten

Die geltenden Statuten wurden an der ordentlichen Generalversammlung vom 2. Mai 1995 angenommen und an der ordentlichen Generalversammlung vom 8. März 2003 revidiert. Unterzeichnet von Bruno Holtz (Präsident) und Danilo de Simone (Sekretär)

Art. 1

  1. Unter dem Namen «Schweizerischer Verein Katholischer Journalistinnen und Journalisten» (SVKJ) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ZGB.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Freiburg.

Art. 2

  1. Der Verein umfasst Journalisten, Realisatoren, Kommnunikatoren und andere Berufstätige (Frauen und Männer) aus den Bereichen Presse, Radio und Fernsehen, Film und audiovisuelle Medien.
  2. Der Verein nimmt die Interessen von katholischen Journalistinnen und Journalisten wahr und ist für alle Medienschaffenden offen, die sich christlichem Gedankengut verpflichtet fühlen.
  3. Zu den Hauptanliegen des Vereins gehören die Wahrnehmung christlich-ethischer Aspekte in den Medien, die Förderung der Kontakte unter den Mitgliedern, vor allem deren fachliche, geistige und religiöse Weiterbildung sowie deren Vertretung gegenüber anderen Organisationenund in der Öffentlichkeit.

Art. 3

Der Verein sucht seinen Zweck wie folgt zu erfüllen:

  1. durch Tagungen und Kurse zur Weiterbildung von Journalistinnen und Journalisten, welche ihre berufliche Tätigkeit bewusst auf der Grundlage christlichen Gedankengutes ausüben wollen
  2. durch Ausbildungskurse für den journalistischen Nachwuchs, dies auch zusammen mit anderen Organisationen, insbesondere mit dem Departement für Soziologie und Medien der Universität Freiburg
  3. durch Förderung von regionalen Arbeitsgruppen in den verschiedenen Sprachregionen der Schweiz. Diese Arbeitsgruppen entfalten Aktivitäten auf regionaler Ebene, erhalten administrative Mithilfe des Sekretariates und materielle Unterstützung des Vereins
  4. durch Zusammenarbeit mit dem Schweizerischen Katholischen Presseverein
  5. durch Kontakte und Zusammenarbeit mit den internationalen katholischen Medienorganisationen, im besonderen UCIP und SIGNIS
  6. durch Kontakte und Zusammenarbeit mit ähnlichen Organisationen anderer Länder
  7. durch Publikationen.

Art. 4

Dem Verein können angehören

  1. als Aktivmitglieder: Medienschaffende, die bereit sind, sich für die Realisierung des Vereinszweckes einzusetzen. Diese Medienschaffenden bilden, nach Aktivitätsbereichen geordnet und in dem Masse, wie es die internationalen Statuten vorsehen, die schweizerischen Vertretungen der katholischen Organisationen UCIP* und SIGNIS**
  2. als Passivmitglieder: Medienschaffende, die die Dispositionen von Punkt 1 nicht mehr erfüllen, ferner Verleger katholischerZeitungen und Zeitschriften sowie Gönner
  3. als Ehrenmitglieder: Medienschaffendemit grossen Verdiensten sowie Freunde und Gönner des Vereins.
  • *      UCIP: Katholische Weltunion der Presse
  • **     SIGNIS: Katholische Weltunion für Radio, Fernsehen und Film

Die Mitglieder aller drei Kategorien haben dieselben Rechte und Pflichten.

Art. 5

  1. Die Aufnahme der Aktiv- und Passivmitglieder erfolgt durch den Vorstand aufgrund einer persönlichen Anmeldung der Kandidaten oder aufgrund des Vorschlags der Vereinsbereiche UCIP oder SIGNIS. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
  2. Die Mitglieder haben die Pflicht, den Vereinszweck aktiv zu fördern und die Mitgliederbeiträge zu entrichten. Sie können zuhanden der Generalversammlung Anträge stellen und haben an der Generalversammlung Stimm- und Wahlrecht.
  3. Die Aktivmitgliedschaft erlischt durch Berufswechsel. Es ist wünschenswert, dass bisherige Aktivmitglieder dem Verein weiterhin als Passivmitglieder angehören. Berufsaufgabe infolge Alter, Krankheit und anderen unverschuldeten Gründen berührt die Aktivmitgliedschaft hingegen nicht.
  4. Der Austritt ist jeweils auf Ende eines Kalenderjahres aufgrund schriftlicher Mitteilung an den Vorstand möglich, nachdem für das laufende Jahr der Mitgliederbeitrag bezahlt worden ist. Bei Nichtbezahlung der Mitgliederbeiträge innerhalb zwei aufeinanderfolgenderJahre verfügt der Vorstand nach zweimaliger Mahnung die Streichung aus der Mitgliederliste. Die Mitgliedschaft erlischt im weiteren durch Tod oder Ausschluss. Letzterer ist aufgrund eines Vorstandsbeschlusses und unter Angabe der Gründe zulässig. Berufung gegen diesen Entscheid ist, nach Mitteilung an das betroffene Mitglied, innert 30 Tagen zuhanden der nächsten ordentlichen Generalversammlung möglich.

Art. 6

Die Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand und die Rechnungsrevisoren.

Art. 7

  1. Der Verein hält jährlich eine ordentliche Generalversammlung ab. Sie wird vom Vorstand mindestens zwei Wochen vorher durch Zirkular einberufen.
  2. Die Generalversammlung hat folgende Befugnisse:
  • Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung;
  • Wahl des Vorstandes, des Präsidenten und der Rechnungsrevisoren (für eine Amtsdauer von drei Jahren);
  • Festsetzung des Jahresbeitrages;
  • Beschlussfassung über Änderung der Statuten oder die Auflösung des Vereins.

Bei Wahlen und Abstimmungen gilt das absolute Mehr der anwesenden Mitglieder, soweit es sich nicht um die Auflösung des Vereins oder eine Statutenänderung handelt.

  1. Änderungen der Statuten können nur erfolgen, wenn diese zusammen mit der Einladung zur Generalversammlung im Wortlaut mitgeteilt wurden. Zur Änderung ist eine Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  2. Ausserordentliche Generalversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes einberufen, oderwenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies verlangt.

Art. 8

  1. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und fünf bis acht weiteren Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder werden auf drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.
  2. Dem Vorstand müssen mindestens die Hälfte Aktivmitglieder angehören.
  3. Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder sollen die Sprachregionen und die Vereinsbereiche UCIP und SIGNIS gebührend berücksichtigt werden.
  4. Das Sekretariat und die Kasse werden vom Schweizerischen Katholischen Pressesekretariat in Freiburg geführt.
  5. Im übrigenkonstituiert sich der Vorstand selbst.

Art. 9

Dem Vorstand obliegen namentlich folgende Aufgaben:

  1. Wahrnehmung der Interessen des Vereins nach aussen
  2. Erledigung der laufenden Geschäfte
  3. Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung
  4. Erarbeitung und Durchführung des Tätigkeitsprogramms
  5. Bezeichnung der Vertreter in anderen Organisationen, im besonderen der drei Vertreter in der Kommission Prälat-Meier-Fonds.

Für die Beschlüsse des Vorstandes gilt das einfache Mehr der anwesenden Mitglieder.
Der Präsident vertritt den Verein nach aussen. Der Verein engagiert sich durch die kollektive Unterschrift des Präsidenten oder, wenn er verhindert ist, des Vize-Präsidenten und des Sekretärs.

Art. 10

Die Rechungsrevisoren prüfen die Rechnung des Vereins und des Prälat-Meier-Fonds und erstatten Bericht und Antrag an die Generalversammlung. Die Rechnungsrevisoren werden auf drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Sie dürfen nicht dem Vereinsvorstand angehören.

Art. 11

  • Die Mittel des Vereins bestehen aus Mitgliederbeiträgen, Zinserträgen, Spenden, Schenkungen und Vermächtnissen.
  • Für die Förderung des Nachwuchses und die Weiterbildung katholischer Journalisten besteht ein nach den Vorschriften eines besonderen Reglementes zweckbestimmter und verwalteter Vermögensteil des Vereins: der Prälat-Meier-Fonds.
  • Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.

Art. 12

Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder und nur anlässlich einer speziell zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen Generalversammlung beschlossen werden. In diesem Falle wird ebenfalls über die Verwendung des Vereinsvermögens entschieden, das nur einem ähnlichen Zweck wie dem Vereinszweck zugeführt werden kann.

Art. 13

Die vorliegenden Statuten ersetzen alle bisherigen statutarischen Bestimmungen und treten sofort in Kraft.Angenommen an der ordentlichen Generalversammlung vom 2. Mai 1995 und revidiert an der ordentlichen Generalversammlung vom 8. März 2003.